Urteile rund um die Haftpflicht

Gericht

Aktenzeichen

Datum

Auch die Aufsichtspflicht hat ihre Grenzen

LG Coburg

33 S 66/08

21. August 2008

Kein Versicherungsschutz für Kraftfahrzeuge

LG Dortmund

2 S 51/09

18. März 2010

Parkettschaden durch Schreibtischstuhl durch PHV gedeckt

LG Dortmund

2 T 5/10

01. März 2010

Baumfällen ist keine gefährliche Beschäftigung

BGH

V ZR115/10a

09. November 2011

Gesamtschuldnerische Haftung beim Grillen

OLG Hamm

9 U 129/08

21. April 2009

Grob fahrlässiger Wasserschaden durch Waschmaschine OLG Oldenburg 3 U 6/04 05. Mai 2004

Auch die Aufsichtspflicht hat ihre Grenzen

Das Thema der Aufsichtspflicht ist in der Haftpflichtversicherung ein Dauerbrenner. Nicht nur Eltern sind auf Rechtssicherheit durch klar formulierte Grenzen angewiesen – auch Betreuer in der Kindertagespflege. Trotzdem bleiben Gerichte in der Regel eher ungenau, wenn es um die Aufsichtspflichtverletzung geht. Das Landgericht Coburg hat im Jahr 2008 allerdings eine Entscheidung gefällt, die durchaus als Fingerzeig für alle Eltern zu verstehen ist. Und klarmacht, dass Kindern mit zunehmenden Alter auch mehr Freiraum gegeben werden kann.

Landgericht Coburg; Beschluss vom 21. August 2008; Aktenzeichen 33 S 66/08

Das Urteil im Verfahren durch das LG Coburg ist für viele Eltern sicherlich von Interesse. Zeigt es doch, wo juristisch eine Grenze im Rahmen der Aufsichtspflichtverletzung gezogen werden kann – sofern die Rahmenbedingungen stimmen. Was war genau passiert? Ein acht Jahre alter Junge war mit seinem Fahrrad in der Nähe der elterlichen Wohnung unterwegs, als es passiert. Der kleine Radfahrer stieß mit der offenen Tür eines Pkws zusammen und verursachte einen Sachschaden von rund 1.100 Euro.

Der Besitzer des Fahrzeugs, welcher sich darin aufgehalten hatte und so Zeuge des Ganzen wurde, versuchte die Haftpflichtversicherung der Eltern mit der Begründung einer verletzten Aufsichtspflicht in Anspruch zu nehmen. Allerdings erfolglos. Denn das Gericht vertrat im Verfahren eine gänzlich andere Haltung. Denn das fast achtjährige Kind fuhr bereits seit mehreren Jahren ohne große Probleme Rad – auch längere Strecken. Für die Eltern konnte das Landgericht Coburg vor diesem Hintergrund keine Aufsichtspflichtverletzung erkennen, da anzunehmen sei, dass der Junge mit dem Rad vertraut genug sei. Der Kläger hatte letzten Endes also doppelt Pech. Denn da der Verursacher noch nicht ganz acht Jahre alt war, griff an dieser Stelle noch der Paragraf des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) zur Deliktunfähigkeit. Weder der Junior noch die Haftpflichtversicherung der Eltern müssen in solch einer Situation für den Sachschaden einspringen.

Kein Versicherungsschutz für Kraftfahrzeuge

Die Privathaftpflichtversicherung geht nur auf den ersten Blick mit ihren Leistungen sehr weit. Wer sich als Versicherungsnehmer die Mühe macht und den Blick in das Kleingedruckte wagt, stößt auf viele Ausschlüsse aus dem Geltungsbereich. So werden der Gebrauch und die Nutzung von Kraftfahrzeugen in den meisten Tarifen – bis auf wenige Ausnahmen – ausgeschlossen. Was passiert aber, wenn man versehentlich aus Neugier ein Kraftfahrzeug startet, es sich dabei in Bewegung setzt und sich daraus letztlich ein stattlicher Sachschaden ergibt?

Landgericht Dortmund; Beschluss vom 18. März 2010; Aktenzeichen 2 S 51/09

Autos gelten allgemein als des Deutschen liebstes Kind. Und wie im „wahren“ Leben kann es passieren, dass auch die Lieblingskinder zum Ärgernis werden. Diese Erfahrung musste ein Werkstattkunde machen, der aus reiner Neugier einen alten Pkw startete – um den laufenden Motor in Augenschein nehmen zu können. Allerdings vergriff sich der Auto-Fan sprichwörtlich im Gang.

Er stellte den Schalthebel des Automatikgetriebes nicht auf die Stellung P, sondern legte den Rückwärtsgang ein. Die Folge: Am Objekt der Begierde entstand an Kotflügel und Tür ein nicht unbeträchtlicher Sachschaden. Zur Regulierung des entstandenen Schadens wollte der Auto-Fan die eigene Haftpflichtversicherung in Anspruch nehmen. Die aber weigerte sich – zu Recht, wie das Landgericht Dortmund feststellte. Denn an der Tatsache, dass Versicherte für Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs entstehen, ihre Versicherung nicht in Anspruch nehmen können, ändere die Absicht des Schadensverursachers nichts.

Der Schadensverursacher hatte damit argumentiert, dass es ihm am Willen gefehlt habe das Fahrzeug zu bewegen – für die Haftpflichtversicherung mit dem Verweis auf die Ausschlüsse also keine Leistungsfreiheit entstehe. Letztlich konnte das LG Dortmund diesem Argument nicht folgen. Es kommt für den Ausschluss nicht auf die Absicht an, sondern die Tatsache, dass das Fahrzeug – wenn auch versehentlich – in Betrieb genommen wurde. Der Schadensverursacher musste letzten Endes in den eigenen Geldbeutel greifen.

Parkettschaden durch Rollschreibtischstuhl durch Haftpflicht gedeckt

In der Privathaftpflichtversicherung sind Schäden an geliehenen, gemieteten und gepachteten Sachen im Regelfall nicht gedeckt. Die Musterbestimmungen des GDV sind in diesem Punkt relativ eindeutig – und tauchen meist auch in den Versicherungsbedingungen der verschiedenen Gesellschaften auf. Allerdings kann dieser Ausschluss durch Deckungserweiterungen aufgeweicht werden, was aber keinen allgemeinen Versicherungsschutz mit sich bringt. Mietsachschäden durch Abnutzung bleiben unversichert. Die Grenze kann allerdings fließender ausfallen als gedacht.

Landgericht Dortmund; Beschluss vom 01. März 2010; Aktenzeichen 2 T 5/10

Im verhandelten Fall musste das Landgericht die Frage klären, ob die Benutzung eines Rollschreibtischstuhls auf einem Parkettboden einen Versicherungsfall für die Privathaftpflichtversicherung darstellt oder nicht. Während der Versicherte durchaus die entsprechende Haltung vertrat, berief sich die Versicherung erwartungsgemäß auf den Ausschluss zur Deckungserweiterung wegen Abnutzung.

Demnach wäre der Sachschaden am Parkett der gemieteten Immobilie zulasten des Versicherungsnehmers gegangen. Das LG Dortmund entschied allerdings anders. Denn in den Augen des Gerichts handelte es sich nicht um einen Schaden durch Abnutzung, sondern eine falsche Benutzung der Mietsache. Und genau aus diesem Grund sei der Anspruch des Mieters auf einen Eintritt der Versicherung nicht abzulehnen – sondern zu bestätigen. Denn würde auch eine qualitative Abweichung der Nutzung vom Versicherungsrecht entsprechend sanktioniert, würde dies den Schutz der Deckungserweiterung quasi aushebeln.

BGH-Urteil: Was ist eine gefährliche Beschäftigung?

Die private Haftpflichtversicherung greift – im Gegensatz zur Annahme vieler Versicherungsnehmer – in vielen Situationen des Alltags nicht. Davon erfasst werden unter anderem Schadenersatzforderungen, die aus dem beruflichen Umfeld herrühren. Aber auch „ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigungen“ fallen in den Versicherungsbedingungen unter die Ausschlüsse. Für Verbraucher war es bisher schwer, diesen abstrakten Leistungsausschluss einzuordnen. Mit einem Urteil hat der Bundesgerichtshof 2011 zumindest ein wenig Licht ins Dunkel gebracht.

Bundesgerichtshof; Beschluss vom 09. November 2011; Aktenzeichen V ZR115/10a

Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigungen – als Ausschlussgrund in der PHV ein recht dehnbarer Begriff. Und im ersten Moment denkt man als Versicherungsnehmer hier vielleicht an den Beruf. Allerdings machte der verhandelte Fall deutlich, dass die Versicherer diese Karte regelmäßig aus dem Ärmel zogen. Konkret ging es um den Fall eines Versicherten, der auf dem Grundstück seiner Eltern drei Bäume von je 20 Meter Höhe fällte.

Während zwei der Pappeln in die gewünschte Richtung fielen, landete Nr. 3 auf dem Grundstück des Nachbarn – und verursachte einen erheblichen Sachschaden. Insgesamt machte sich der Sachschaden mit 7.000 Euro bemerkbar. Die Haftpflichtversicherung verweigerte die Freistellung vom Schadenersatz – eben mit dem Hinweis auf die ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung. Und die Vorinstanzen teilte diese Ansicht.

Der Bundesgerichtshof vertrat letztlich aber eine vollkommen andere Haltung. In dessen Augen ist die Definition der ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigungen streng einzugrenzen – um den Schutz der PHV nicht zu deutlich einzuschränken. Denn viele Fälle der groben Fahrlässigkeit, in denen die Versicherung vor finanziellen Risiken schützen soll, wären andernfalls als nicht versicherbar einzustufen. Baumfällarbeiten im Garten sind dagegen nicht als Leistungsausschluss zu behandeln, sondern gehören in den Augen des BGH zu den normalen Handlungen in diesem Zusammenhang. Das Urteil des Bundesgerichtshofs ist übrigens nicht nur für den Versicherungsnehmer von Bedeutung gewesen, sondern für alle Haftpflichtversicherten. Denn der BGH erklärte, dass der Ausschluss nicht auf eine Einzelhandlung anzuwenden ist, sondern nur auf Tätigkeiten, die wiederkehrend und regelmäßig ausgeführt werden. Für den Bundesgerichtshof steht die Bewertung eines Gefahrenbereichs als Ausschlusskriterium im Vordergrund – nicht die Einzelhandlung.

Gemeinsames Grillen endet dramatisch

Sachschäden können teuer werden – sind in der Regel aber weniger dramatisch. Wie schnell sich aus Unachtsamkeit und jugendlichem Leichtsinn ein schwerer Gesundheitsschaden entwickeln kann, zeigt ein vom Oberlandesgericht Hamm verhandeltes Verfahren, in dem sich alles um einen unglücklich verlaufenen Grillabend drehte. Dabei erlitt einer der beteiligten Jugendlichen so schwere Verletzungen, dass bis zum Urteilsspruch im April 2009 bereits Behandlungskosten von knapp 28.000 Euro aufgelaufen waren.

OLG Hamm; Beschluss vom 21. April 2009; Aktenzeichen 9 U 129/08

Im Verfahren hatte das Oberlandesgericht zu klären, inwieweit die beteiligten Jugendlichen die Schuld aus den Folgen des Grillunfalls zu tragen hatten – und inwiefern sich daraus Schadenersatzansprüche ableiten lassen. Hintergrund: Gemeinsam trafen sich fünf Jugendliche im Frühjahr 2005 zu einem gemeinsamen Grillen. Da die Grillkohle nicht die entsprechende Wirkung entfaltete, griffen die Jugendlichen zu einem flüssigen Brandbeschleuniger – Brennspiritus.

Als Folge entwickelte sich eine Stichflamme und etwas Brennspiritus, der die Kleidung eines der Jugendlichen benetzte, geriet in Brand und verursachte schwere Verletzungen. Anders als im Vorfeld erkannte das OLG Hamm aber nicht nur für den Jugendlichen, welcher den Brennspiritus auf den Grill goss, eine Haftung. Alle Beteiligten würde im vorliegenden Fall nach § 840 BGB eine gleichgerichtete Haftung treffen – als Gesamtschuldner.

Allerdings teilte das OLG die Behandlungssumme nicht unter den verbliebenen vier Jugendlichen auf. Für den Geschädigten erkannte es eine erhebliche Mitschuld, da dieser den Brandbeschleuniger nicht nur besorgt hatte, sondern Schritte zur Abwehr des Schadens unterließ. Deshalb teilte des Oberlandesgericht Hamm die Behandlungskosten im Verhältnis 50:50 auf (jeder der vier unverletzt gebliebenen Beteiligten bzw. deren Haftpflichtversicherungen mussten ein Achtel der Behandlungskosten übernehmen).

Grob fahrlässiger Wasserschaden durch Waschmaschine

Die Waschmaschine gehört für jeden Haushalt einfach dazu. Allerdings ist sie eine potenzielle Gefahr. Durch Undichtigkeiten kann es zum Austritt von Wasser kommen. Und damit verbundene Schäden beschränken sich oft nicht nur auf ein begrenztes Areal innerhalb einer Wohnung. Ist der Mieter der betreffenden Wohnung beispielsweise gerade nicht anwesend, können darunterliegende Wohneinheiten in Mitleidenschaft gezogen werden. Diese Wasserschäden sind letzten Endes ein Fall für die Privathaftpflichtversicherung. Allerdings trifft mitunter den Besitzer der Waschmaschine eine Mitschuld – wie im verhandelten Verfahren.

Oberlandesgericht Oldenburg; Beschluss vom 05. Mai 2004; Aktenzeichen 3 U 6/04

Was hatte zum Streit geführt? Sich gegenüberstanden als Beklagter ein Mieter und auf Klägerseite die Versicherung des Vermieters. Streitgegenstand war ein Wasserschaden, welcher durch eine vom Mieter betriebene Waschmaschine entstand. Ausgelöst wurde der Schaden durch eine zu Bruch gegangene Verbindung zwischen Wasserhahn und Zulaufschlauch. Letztere hatte der Mieter selbst geschaffen – allerdings ohne dabei zu einem Aqua-Stopp zu greifen.

Das Problem: Der Mieter prüfte nach dem Anschluss und Öffnen des Wasserhahns den korrekten Sitz bzw. den Materialzustand des Anschlusses in den folgenden Jahren nicht weiter und ließ den Hahn geöffnet. Und musste sich daher vor dem Oberlandesgericht Oldenburg den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit gefallen lassen. Das OLG sah es als gegeben an, dass der Mieter die notwendige Sorgfalt im Umgang mit dem Waschmaschinenanschluss verletzt habe – und zwar in ungewöhnlich hohem Umfang. Letztlich führte diese grobe Fahrlässigkeit zu einem Schaden von 4.822,59 Euro zuzüglich Zinsen. Und da es sich um grobe Fahrlässigkeit handelt, springt in einem solchen Fall nur bedingt die eigene Privathaftpflichtversicherung ein, denn laut VVG (Versicherungsvertragsgesetz) kann der Versicherer die Leistungen hier mindern.

Ob Kind oder Erwachsener: unbeabsichtigte Schäden können teuer werden.

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