Urteil des Amtsgerichts Offenbach (Az. 33 C 291/14): Privathaftpflichtversicherung muss nicht bei Schäden leisten, die durch übermäßige Beanspruchung entstanden sind.

Immer wieder kommt es zu rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen Versicherungsnehmern und Versicherungen infolge von Schäden, die ihre Ursache in Haustieren haben. In diesem Zusammenhang stellt sich insbesondere die Frage, inwieweit eine Privathaftpflichtversicherung für solche Schäden, zum Beispiel an Mietsachen, aufkommen muss. Einen derart gelagerten Fall hatte das Amtsgericht Offenbach zu behandeln. Folgender Sachverhalt lag dem gesprochenen Urteil zugrunde:

Hauskatze beschädigt Dichtungsgummis

Die Katze einer Mieterin musste jeweils über mehrere Stunden am Tag in einer Mietwohnung allein bleiben. Dort machte sie sich an der Einrichtung zu schaffen und zerstörte unter anderem die Dichtung an der Terrassentür. Die Mieterin meldete den Schaden bei ihrer Hausratversicherung und forderte diese zur Regulierung auf.

In den Versicherungsbedingungen waren auch Mietschäden im Rahmen des Versicherungsschutzes aufgeführt. Allerdings schloss die Versicherungsgesellschaft dabei jene Schäden aus, die durch eine Überbeanspruchung entstanden sind.

Keine Deckung bei übermäßiger Beanspruchung

Genau auf diese Einschränkung berief sich die Versicherung in der Folge und verweigerte die Regulierung des Schadens. Die Mieterin wollte dies nicht hinnehmen und verklagte die Versicherung schließlich.

Der Fall wurde vor dem Amtsgericht Offenbach verhandelt, welches gegen die Mieterin entschied und die Klage abwies. Die Begründung des Gerichts fiel folgendermaßen aus:

Eine Katzenhaltung als solche sei zwar nicht als übermäßige Beanspruchung anzusehen, diese läge jedoch in dem hier verhandelten Fall trotzdem vor. Grund dafür sei, dass die Klägerin ihre Katze nicht genügend beaufsichtigt habe. Damit sei der Sachverhalt des unkontrollierten und sorglosen Gewähren Lassens gegeben. Durch diesen Umstand wiederum könne die Versicherung ihre Leistung verweigern.

Konkret stellte das Gericht fest: Der Schaden an den Dichtgummis, welchen die Klägerin ihrer Versicherung gemeldet hatte, könne nicht direkt auf eine übermäßige Beanspruchung zurückgeführt werden.

Komme ein Versicherter jedoch nicht seiner Aufsichtspflicht nach und lässt sein Tier ohne Kontrolle gewähren, obwohl der die Möglichkeit dazu hat, dann ergebe sich daraus eine solche übermäßige Beanspruchung.

Besitzern von Haustieren kann daher nur geraten werden, entsprechende Kontrollmöglichkeiten zu schaffen bzw. wahrzunehmen. In der Vergangenheit sind zahlreiche Urteile in Fällen gesprochen worden, bei denen Haustiere Schäden angerichtet hatten – fast immer wurde hier gegen die Besitzer entschieden.

Ob Kind oder Erwachsener: unbeabsichtigte Schäden können teuer werden.

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