Die Geltung der PHV bei gemieteten Sachen

Auf den ersten Blick gewähren die Gesellschaften im Rahmen einer privaten Haftpflichtversicherung sehr weitreichende Leistungen. Angesichts umfangreicher Ausschlüsse, die meist erst auf den 2. Blick offensichtlich werden, relativiert sich das Bild allerdings schnell. Ein Punkt, den viele Verbraucher leider immer noch nicht berücksichtigen, betrifft den Geltungsbereich der Tarife, wenn es um einen Schaden an gemieteten Sachen geht. Wie können Szenarien, in denen man auf die Hilfe der Versicherer angewiesen ist, in der Praxis aussehen?

Angenommen, eine Familie entscheidet sich für die Anmietung eines Einfamilienhauses. Dazu gehört natürlich nicht nur die rohe Bausubstanz, sondern auch in einem gewissen Umfang fest mit dem Gebäude verbundene Einrichtung – wie Rohrleitungen, die elektrischen Anlage und natürlich das Heizungssystem. Wer kommt aber für den Schaden auf, wenn durch eine Unachtsamkeit – z. B. den fahrlässigen Umgang im Winter – der Heizkessel Schaden nimmt? Oder man in den Ferien ein Segelboot mietet und es damit zu einem Schaden kommt? Im ersten Moment ist man als Verbraucher sicher versucht, die eigene Haftpflichtversicherung für das Missgeschick in Anspruch zu nehmen. Allerdings kann es durchaus passieren, dass hier eine unangenehme Überraschung auf Versicherungsnehmer wartet. Der Grund: Sogenannte Mietsachschäden gehören laut Ziffer 7.6 der AHB des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft nicht mehr zum versicherten Geltungsbereich einer Privathaftpflichtversicherung.

Davon betroffen sind nicht nur Sachschäden, die sich aufgrund eines „klassischen“ Mieterverhältnisses im Besitz der Versicherungsnehmer befinden. Auch im Urlaub ist weder das Hotelzimmer noch geliehene Ausrüstung – gleich welcher Art (ausgenommen sind vor dem Hintergrund der Kfz-Versicherung Mietwagen) versichert. Und es kann an dieser Stelle durchaus teuer werden, wenn man beispielsweise das eingangs angeführte Beispiel zum gemieteten Segelboot betrachtet.

Mietsachschäden nicht automatisch ausgeschlossen

Wie sollte man sich angesichts solcher Tatsachen verhalten? Gelten die Ausschlüsse aus den Musterbedingungen der privaten Haftpflichtversicherung doch nicht nur für gemietete Sachen, sondern auch für:

  • Leihe
  • Leasing
  • Pacht und
  • Diebstahl.

Ruht hier einer der schwerwiegenden Nachteile der PHV? Glücklicherweise sieht die Situation in der Praxis für viele Versicherungsnehmer deutlich entspannter aus. Auch wenn in den Musterbedingungen – deren Klauseln in vielen Regelwerken der einzelnen Gesellschaften aufgehen – diese Ausschlüsse zu finden sind, sieht die Wirklichkeit nicht selten anders aus. Denn die Haftpflichtversicherer übernehmen in vielen Fällen Mietsachschäden. Allerdings ist es angebracht, die Versicherungs- und Risikobestimmungen der einzelnen Tarife und Gesellschaften eingehend zu prüfen, da die konkrete Ausgestaltung in diesem Zusammenhang von Versicherer zu Versicherer erheblich schwanken kann.

Einen Hinweis auf den Geltungsbereich, über den sich die private Haftpflichtversicherung in diesem Zusammenhang erstreckt, gibt der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft. Hier wird in den Musterbedingungen unter Ziff. 7.6 der AHB ein Mietsachschaden eigentlich ausgeschlossen. Allerdings hebt der GDV über die Muster-Bedingungsstruktur IX einen Teil dieser Leistungsausschlüsse wieder auf. Versichert werden demnach Mietsachschäden, die an privat gemieteten Wohnräumen entstehen. Allerdings sind hier nicht alle möglichen Schadensarten versichert. Weiterhin ausgeschlossen bleiben – auch in Wohnräumen – Schäden, wenn sie:

  • Abnutzung, Verschleiß oder eine übermäßige Beanspruchung,
  • einen Schaden an Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen (sowie Maschinen- oder Kesselanlagen)
  • Elektro- und Gasgeräte
  • oder einen versicherbaren Glasschaden und Schimmelbildung betreffen.

Welche Auswirkungen haben diese Festlegungen in der Praxis? Grundsätzlich handelt es sich bei den Musterbedingungen des GDV um Vorschläge, welche die einzelnen Unternehmen individuell abändern und anpassen können. Für Verbraucher ergibt sich aus dieser Situation ein einfaches Problem – der Umfang der versicherten Mietsachschäden variiert von Gesellschaft zu Gesellschaft. So treten in der Praxis Versicherungsbedingungen/Risikobeschreibungen auf, in denen beispielsweise das Versagen von Leistungen wegen Schimmelbeildung nicht zu den vereinbarten Ausschlüssen in der Privathaftpflichtversicherung gehört. Vor diesem Hintergrund wird klar, dass der Geltungsbereich der PHV zumindest für Mietsachschäden in der Praxis nicht klar zu fassen ist. Zumal an dieser Stelle ein weiteres Problem hinzukommt: Die Trennung zwischen der ständig genutzten Wohnung sowie Hotelzimmern und Ferienwohnungen.

Letztere genießen in einigen Gesellschaften besondere Aufmerksamkeit – und werden aus dem eigentlichen Schutz gegen Ersatzansprüche wegen Mietsachschäden herausgelöst. Dabei geht es weniger um fest mit den betreffenden Immobilien verbundene Einrichtung, sondern mobile Einrichtungsgegenstände, für die von verschiedenen Versicherungen Leistungen übernommen werden.

Hinweis: Der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft überlässt den Gesellschaften in den Musterbedingungen zur privaten Haftpflichtversicherung einen gewissen Gestaltungsspielraum – auch was die Arbeit mit einer Summenbegrenzung betrifft. In verschiedenen Tarifen können Verbraucher vor diesem Hintergrund auf unterschiedliche Versicherungssummen für versicherte Mietsachschäden stoßen.

Die Reglungen zu Schäden an gemieteten Sachen in der privaten Haftpflichtversicherung haben aber noch ganz andere Bedeutung. Bisher war im Zusammenhang mit dem Geltungsbereich der Versicherungen nur die Rede von privat angemieteten Wohnräumen. Kehrt man zum eingangs angesprochenen Beispiel eines für die Ferien gemieteten Segelboots zurück, wäre dies theoretisch im Leistungsbereich der PHV nicht enthalten. Praktisch sieht das Bild in einigen Fällen aber anders aus. Hintergrund: Die Haftpflichtversicherung kann in ihren Versicherungsbedingungen durchaus das Führen von „Wassersportfahrzeugen“ erlauben – und einen entstehenden Schaden übernehmen.

Einen entsprechenden Hinweis enthält bereits die Muster-Bedingungsstruktur IX unter Ziff. 3.2 – genauer der Punkt 3. Hier wird in den Musterbedingungen des GDV erklärt, dass die PHV Leistungen übernimmt, solange es sich weder um ein eigenes Segelboot handelt noch um motorgetriebene Wassersportfahrzeuge (Ausnahme: Versicherte nutzen fremde motorgetriebene Wassersportfahrzeuge nur gelegentlich). Allerdings gilt auch hier wieder eine wesentliche Einschränkung: Nicht jede Gesellschaft übernimmt die Muster-Bedingungsstruktur des Gesamtverbands der Versicherungswirtschaft für die eigenen Risikobeschreibungen. Als Folge stehen Verbraucher vor dem Problem, dass zum Beispiel die Geltung für den gelegentlichen Gebrauch von fremden Wassersportfahrzeugen mit Motor nicht in allen auf dem Markt verfügbaren Tarifen enthalten ist. Trotz der Tatsache, dass es sich hier auf den ersten Blick generell um einen Mietsachschaden handelt, müssen Versicherungsnehmer die einzelnen Schadensarten sehr genau hinterfragen. Und sollten einen Blick in die Bedingungen zu ihrer Haftpflichtversicherung werfen, um deren Reichweite im Alltag beurteilen zu können.

Hinweis: Fremde Segelboote sind natürlich nur ein Beispiel für die Versicherungspraxis im Zusammenhang mit dem Freizeitsport auf Wasserflächen. Letzlich muss an dieser Stelle nicht nur die Frage im Raum stehen, ob die Haftungsrisiken überhaupt zum Geltungsbereich der Privathaftpflichtversicherung gehören (einige Gesellschaften nehmen die angesprochenen Risiken nur in ihren Premiumtarifen in den Leistungskatalog auf). Vielmehr kommt es darauf an, ob die Tarife überhaupt einen angemessenen und praxisnahen Versicherungsschutz bieten können. Gerade Verbraucher, die in ihrer Freizeit sich intensiver mit dem Wassersport o. ä. beschäftigen, sollten nach zusätzlicher Sicherheit suchen.

Ein Bereich ist im Zusammenhang mit dem Mietsachschaden in der privaten Haftpflichtversicherung bisher unerwähnt geblieben – der Mietwagen bzw. Leasingfahrzeuge. Beide bleiben im Rahmen der Haftpflichtversicherung – trotz gesetzlich vorgeschriebener Haftpflicht – unberücksichtigt und fallen aus deren Geltungsbereich heraus. Eine Tatsache, die flächendeckend alle Versicherer betrifft. Der Grund: Auf Basis der gesetzlichen Bestimmungen ist für Kraftfahrzeuge ein separater Versicherungszweig zuständig – die Kfz-Haftpflicht. Für Deutschland sieht hier die Situation so aus, dass der Halter eines oder mehrerer Kraftfahrzeuge für diese entsprechend vorzusorgen hat. Und den Schutz der Kfz-Haftpflichtversicherung genießen nicht nur einzelne Personen – die Gewähr der Leistungen ist an das jeweilige Fahrzeug geknüpft. Damit ist eine Haftpflichtabsicherung auch dann gegeben, wenn Dritte (z. B. im Fall eines Mietwagens) hinterm Steuer sitzen.

Ob Kind oder Erwachsener: unbeabsichtigte Schäden können teuer werden.

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