Ausschlüsse in der Privathaftpflichtversicherung

Versicherungsunternehmen verfolgen im Alltag konkrete Ziele. Und sichern nicht jede Schadenersatzforderung ab – für verschiedene Bereiche sind Leistungen ausgeschlossen. In der Haftpflichtversicherung besonders problematisch wird die Tatsache, dass es sich an dieser Stelle nicht nur um allgemeine Leistungsausschlüsse handelt, die jeden Versicherten treffen können. Mitunter setzt man als Verbraucher auf die Hilfe der Versicherung – nur um erkennen zu müssen, dass sich die Gesellschaften für den Schaden nicht zuständig fühlen.

Allgemeine Leistungsausschlüsse, die jeden Versicherten treffen

Die Liste allgemeiner Ausschlüsse in der Privathaftpflichtversicherung ist lang. Mitunter tauchen hier Alltagsbereiche auf, an die viele Versicherte im ersten Moment gar nicht gedacht haben. Bestes Beispiel sind etwa Mietsachschäden. Tritt an Dingen, die man geliehen, gepachtet, geleast oder gemietet hat, ein Schaden auf, muss dieser aus eigener Tasche ersetzt werden – zumindest laut den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Die Tragweite eines solchen Ausschlusses lässt sich im ersten Moment kaum erfassen.

Und auch Ansprüche, die Familienangehörige gegeneinander erheben, werden durch die Gesellschaften nicht anstandslos reguliert. Im Gegenteil: Leben die Angehörigen im Haushalt des Versicherten, lehnen viele Versicherer Leistungsansprüche ab. Gleiches gilt für Schadenersatzansprüche, die in einem Vertrag versicherte Personen untereinander erheben. Auch hier sehen die Gesellschaften keine Leistungspflicht.

Aus Sicht der Geschädigten wird ein Leistungsausschluss der Privathaftpflicht aber besonders dramatisch. Zwar besteht auch bei Vorsatz eine gesetzliche verankerte Schadenersatzpflicht. Die Versicherer schließen in diesem Fall allerdings Leistungen zur Regulierung von Schadenersatzansprüchen aus. Letztlich bleiben Betroffene im Alltag nicht selten auf ihren Forderungen sitzen – wenn der Verursacher über keine ausreichenden Mittel verfügt, um die Schadenssumme zu decken. Da die Ausschlüsse und Einschränkungen des Geltungsbereichs der Privathaftpflichtversicherung im Alltag nicht nur theoretischer Natur sind, sondern sehr wohl auch in der Praxis eine Rolle spielen (und mitunter als Streitfall mit dem Versicherer auch vor Gericht landen), ist es sicher kein Fehler, diesen Aspekt der Privathaftpflicht im Auge zu behalten. Wie sieht es aber mit Ausschlüssen für einzelne Personengruppen und/oder Schadensarten aus? Auch hier gilt die Devise: Wirklich verlässliche Aussagen lassen sich nur vor dem Hintergrund der Versicherungsbedingungen treffen, die mitunter die eine oder andere Überraschung bereithalten können.

Ob Kind oder Erwachsener: unbeabsichtigte Schäden können teuer werden.

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